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1. Angebote
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2. Aufträge
Aufträge, ob mündlich oder schriftlich erteilt, gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich
bestätigt sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Die
Erledigung vorliegender oder eingehender Aufträge bleibt aber auch ohne vorherige Bestätigung
zu diesen Bedingungen vorbehalten.
3. Beanstandungen
Beanstandungen, welche unbeschadet anderslautender gesetzlicher Regelungen nicht spätestens
8 Tage nach Ankunft der Ware unter Angabe der Gründe schriftlich beim Lieferer vorliegen,
können nicht berücksichtigt werden. Jede Verwendung oder Aufteilung der Ware, welche die
anderweitige Verfügungsmöglichkeit des Lieferanten darüber auch teilweise beschränkt, schließt
jedweden Anspruch wegen Mängel an der Ware oder Verpackung aus. Die Übernahme von
Kosten, die durch Verarbeitung bzw. Verglasung beanstandeter Ware, aber auch durch
Ersatzverarbeitung bzw. Ersatzverglasung entstehen, geht nicht zu Lasten des Verkäufers. Im Falle
fehlerhafter Lieferung besteht nur ein Anspruch auf Wandlung. Alle weitergehenden Ansprüche,
insbesondere auf Minderung oder Schadenersatz aller Art, sind ausgeschlossen. Blindglasreklamationen
und andere Beanstandungen, deren Ursache auf Mängel zurückzuführen ist,
welche der Fabrikant zu vertreten hat, können nur insoweit berücksichtigt werden, wie dieser sie
gelten läßt Beanstandungen, Bemängelungen oder Meinungsverschiedenheiten halten die
Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Zahlung der fälligen Rechnungsbeträge nicht auf.
4. Beschaffenheit der Ware
Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die von den Lieferwerken beanspruchten
Toleranzen hinsichtlich der Dicke, sonstiger Maße sowie der Fehler usw. werden auch vom
Verkäufer in Anspruch genommen.
S. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, einschließlich aller Nebenforderungen, bleibt
die Ware - gleich, in welchem Zustand - unbeschränktes Eigentum des Verkäufers, auch dann,
wenn sie im Betrieb des Käufers bearbeitet oder verwendet wird. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Scheck und Wechsel gelten erst
mit der baren Einlösung als Zahlung. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen
Geschäftsgang zu veräußern. Insoweit er die Ware vor ihrer vollständigen Bezahlung an einen
Dritten weiterverkauft oder für ihn bearbeitet bzw. einbaut, gilt bis zur vollständigen Bezahlung
der Erlös an den Verkäufer mit dinglicher Wirkung zur Sicherheit abgetreten. Die Abtretung wird
hinfällig, sobald der Käufer seine Schuld vollständig bezahlt hat. Der Käufer kann aber vom
Lieferanten insoweit Rückübertragung verlangen, als der Wert, der dem Lieferanten gegebenen
Sicherungen dessen Lieferungsforderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt. Der Käufer darf
die ihm gelieferte Ware bis zur völligen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
Wird die Ware oder die Forderung von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein
Eingriff, der die Verfügungsmöglichkeit des Lieferanten gefährdet, so ist der Käufer verpflichtet,
diesen sofort davon zu benachrichtigen.
6. Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist der Sitz der Lieferfirma. Als Gerichtsstand gilt - auch bei Wechselverbindlichkeiten - ausdrücklich
das für die Lieferfirma zuständige Gericht in Melk.
7. Lieferzeiten - Lieferverzug
Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten, Angaben über Lieferzeiten sind stets unverbindlich,
Schadenersatzansprüche, Verzugsstrafen oder dergleichen aus angeblich verspäteter Lieferung
sind ausgeschlossen. Der Lieferant ist überdies ausdrücklich von der Einhaltung einer Frist,oder
Lieferverpflichtung ohne Gegenansprüche befreit, wenn die liefernde Industrie Befreiungsgründe
nach ihren Verkaufsbedingungen geltend machen kann.
8. Preisstellung
Einzelheiten über die Preisstellung ergeben sich aus dem detaillierten Angebot bzw. den
Preislisten. Alle Preisangaben erfolgen unverbindlich auf Grund der Tagespreise. Zur Berechnung
kommt der am Tag der Lieferung gültige Tagespreis, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes
schriftlich vereinbart wurde.
9. Rücktrittsrecht
Verkäufer werden unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit getätigt.
Ergibt sich, daß diese Voraussetzungen nicht vorhanden gewesen oder gar nicht mehr vorhanden
sind, steht dem Verkäufer jederzeit das Recht zu, vom Verkauf zurückzutreten oder seine
Verkaufsbedingungen zu ändern. Der Verkäufer kann auch dann, und zwar ohne
Schadenersatzanspruch, vom Vertrag zurücktreten, wenn Umstände eintreten, welche es ihm
ohne sein Verschulden unmöglich machen, die Ware fristgerecht oder ordnungsgemäß zu liefern.
10. Schadenersatzansprüche
sind ebenso wie aus verspäteter Lieferung oder anderen in diesen Bedingungen genannten
Gründen auch ausgeschlossen aus einer den Zeitverhältnissen entsprechenden, vereinfachten
Verpackung. Betriebsstörungen, Streiks, Transportschwierigkeiten, Verpackungsmängel und ähnliche
Umstände entbinden den Verkäufer mindestens für die Dauer der Störung von der
Einhaltung erteilter Zusagen, ohne daß der Käufer daraus irgendwelche Ansprüche herleiten
kann.
11. Sicherheit
Das Recht vor oder nach erfolgtem Verkauf jederzeit die Beibringung einer Sicherheit zu verlangen
und bis zur Gestellung einer solchen die Lieferung abzulehnen, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Durch ein solches Verlangen gerät der Verkäufer nicht in Verzug, ist demgegenüber aber
berechtigt, falls der Käufer die Abnahme der Ware, die Zahlung oder die Betreibung der Sicherheit
verzögert, diesen in Verzug zu setzen und im übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verfahren.
12. Technische Verkaufsbedingungen
insbesondere solche über Maße und deren Errechnung, Frachten, Preisermittlung, Pfandgeld,
Verpackung, Kisteninhalt, Dicken etc. ergeben sich aus den handelsüblichen Gepflogenheiten
bzw. der jeweiligen Preisliste oder Sonderofferte. Sie sind insoweit als ein ergänzender Teil dieser
Bedingungen zu betrachten. Die Inhaltsberechnung erfolgt z.B. für Fensterglas nach geraden,
durch zwei teilbaren Zentimeter, ungerade oder gebrochene Zentimeter werden wie die
nächsthöheren geraden Zentimeter berechnet, für Guß- und Dickglas nach durch drei teilbaren
Zentimetern; dazwischenfallende Maße werden entsprechend nach oben aufgerundet.
13. Verpackung
Insoweit die Verpackung nicht Eigentum des Fabrikanten ist, bleibt sie, falls nicht anders bekanntgegeben,
Eigentum des Verkäufers. Die Mitlieferung der Verpackung begründet nach dem
Ermessen des Verkäufers in diesem Fall ein Rückforderungsrecht oder einen Anspruch auf
Schadenersatz mindestens in Höhe des ausbedungenen Pfandes oder Wertes.
14. Versand und Bruchgefahr
Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Empfängers, auch wenn Frankolieferung vereinbart ist. Mit
Übergabe der Ware an die Eisenbahn, einen anderen Transportfahrer oder bei Anlieferung mit
eigenem Wagen des Lieferanten an den Empfänger geht die Gefahr einschließlich der
Bruchgefahr auf den Empfänger über. Die Preisstellung „frei Haus" oder eine etwaige
Hilfeleistung des Lieferanten beim Abladen etc. schließen dieses nicht aus. Die unbeanstandete
Übernahme durch die Eisenbahn oder durch einen anderen Transportführer oder den Empfänger
selbst gilt als Beweis, daß die Ware in ordnungsmäßger Beschaffenheit übergeben ist. Es wird den
Empfängern nahegelegt, alle Sendungen vor Annahme zu besichtigen und, wenn Bruchverdächtigung,
nur unter amtlicher Bescheinigung anzunehmen, um die Regreßmöglichkeit gegen
die Bahn etc. zu erhalten. Bei Anlieferung mit eigenem Wagen des Lieferanten gilt die Übergabe
spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Kunden vor der Anlieferungsstelle auf dem Wagen zur
Verfügung gestellt worden ist. Das Abladen durch den Lieferanten oder dessen Hilfeleistung beim
Abladen bedeuten nicht die Übernahme einer weiteren Gefahr oder Haftung, vielmehr hat der
Empfänger für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und von sich aus die erforderlichen
Arbeitskräfte zum Abladen zu stellen.
15. Zahlung
Die Rechnungsbeträge sind spesenfrei ohne Abzug gemäß den jeweiligen Bedingungen zahlbar.
Rimessen auf Nebenplätzen kosten bankmäßige Einziehungsspesen. Regulierung durch Akzepte
oder Rimessen gilt nicht als Barzahlung. Eine Verpflichtung zu deren Annahme besteht nicht. Es
besteht darauf auch kein Skontoanspruch. Bei Zielüberschreitung werden an Verzugszinsen die
tatsächlich erwachsenen, eigenen Bankkreditkosten, mindestens aber 2 Prozent über dem jeweiligen
amtlichen Diskontsatz, ab Verfallstag berechnet. Die Gewährung eines Kassaskontos erfolgt
nur auf den Nettowarenbetrag der Rechnung. Für Fracht, Verpackung usw. wird kein Skonto
gewährt. Reisende, Vertreter und sonstige im Außendienst tätige Personen sind zur
Entgegennahme von Geld ohne schriftliche Vollmacht der Lieferfirma nicht berechtigt, Zahlungen
an solche Personen leistet der Käufer auf sein Risiko.
16. Garantie
Wurde von uns für eine Ware schriftlich eine Garantie geleistet, so sind wir an diese nur dann
gebunden, wenn nachweislich unsere Behandlungs- oder Verlegevorschriften eingehalten wurden.
Bei Isolierglas können sogenannte Interferenzen, d. h. Erscheinungen in Form von Spectralfarben
auftreten. Sie sind vom Hersteller nicht zu vertreten, sondern entstehen durch physikalische
Gesetzmäßigkeiten. Aus dem Grund stellen sie auch keinen Mangel dar. Gewährleistungsansprüche
wegen Interferenzerscheinungen sind deswegen ausgeschlossen.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
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